Umweltbonus abrupt gestoppt: Was Betroffene jetzt tun können
Automobilclub ACE: Haftung von Händler oder Hersteller ist möglich
Am vergangenen Wochenende hat die Bundesregierung die Elektroauto-Förderung überraschend und sehr kurzfristig gestoppt. Nun fragen sich Betroffene, die ein Auto bestellt oder vielleicht sogar schon erhalten haben, aber den Antrag auf Förderung noch nicht gestellt haben, was Sie weiter tun sollen. Der Automobilclub ACE gibt nun Tipps dazu.
Die meisten Betroffenen dürften die staatliche Förderung für das neue E-Auto in Höhe von bis zu 4.500 Euro fest einkalkuliert haben. Nun müssen sie überraschend doch mehr zahlen. Ähnlich geht es Leasingnehmenden, die nicht mehr mit einer Erstattung der bereits geleisteten Mietsonderzahlungen durch das BAFA rechnen können. Für beide Fälle gibt es Möglichkeiten, falls der Hersteller nicht den Umweltbonus ohnehin übernimmt.
Ihre Optionen beim Elektroauto-Kauf
Käuferinnen und Käufer können jedoch rechtliche Ansprüche geltend machen und so zumindest Teilkosten erstattet bekommen, so der Automobilclub. Ein Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Zahlung der Prämie ist zwar zweifelhaft, so der ACE-Vertrauensanwalt Arndt Kempgens. Doch wenn Hersteller und Autohaus beim Vertragsschluss mit dem Umweltbonus geworben haben, kann eine Haftung des Händlers in Betracht kommen.
Wer noch Werbeprospekte, Fotos von Plakaten oder andere Werbemittel besitzt, in denen Händler oder Hersteller den Umweltbonus zum Zeitpunkt des Kaufes verbindlich zugesichert haben, sollte diese unbedingt aufheben, so der Experte weiter. Auch aktuelle Screenshots von der Homepage, auf der weiterhin mit der Kaufprämie geworben wird, können unter Umständen helfen.
Dann kann man sich eventuell auf die so genannte Prospekthaftung berufen. Danach muss gewährleistet sein, dass man sich auf die Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben verlassen kann. Hier ist laut Kempgens jedoch Schnelligkeit gefragt. Denn noch wird weiterhin teils mit dem Umweltbonus geworben – wie lange dies jedoch der Fall ist, ist ungewiss.
Sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, kommt es auf die im Vertrag stehenden Vereinbarungen an, die für den Fall der Versagung des Umweltbonus getroffen wurden. Der ACE empfiehlt Betroffenen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Vertragsbedingungen zu prüfen. Hilfreich kann es zudem sein, Kontakt mit dem Autohaus aufzunehmen, bei dem der Kauf abgewickelt wurde: Hier gilt es abzuklären, ob angesichts der neuen Situation ohne staatlichen Umweltbonus eventuell ein Sonderrabatt oder ein Rücktrittsrecht gewährt wird.
Auch kann ein Sonderkündigungs- oder Rücktrittsrecht in Betracht kommen, wenn man das Auto nun nicht mehr haben will. Dazu müsste jedoch die Gewährung des Umweltbonus zur Reduzierung des Kaufpreises Vertragsbestandteil geworden sein. Um diese zu erwirken, können Sie sich mit anwaltlicher Hilfe womöglich auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. Denn beide Vertragsparteien haben beim Kauf den Umweltbonus fest einkalkuliert und wurden von dessen Streichung überrascht. Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens sind derzeit allerdings noch ungewiss. Daher ist dieser Schritt nur ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.
Ihre Optionen beim E-Auto-Leasing
Der Umweltbonus hat sich oft auf die monatlichen Leasingraten von Elektroautos ausgewirkt: Oft haben die Anbieter die Umweltprämie bei der Berechnung der Leasingraten als Mietsonderzahlung eingerechnet. Diese Sonderzahlung müssen in der Regel die Leasingnehmenden zunächst an den Leasinggebenden entrichten. Bisher wurde dieser Betrag dann durch die Staatsförderung vom BAFA kompensiert.
Eine Zahlung der Mietsonderzahlung zu verweigern, ist deshalb wenig aussichtsreich. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird das Fahrzeug nicht übergeben und man macht sich gegebenenfalls gegenüber dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig. Auch hier sollte dringend mit dem Leasinggeber besprochen werden, welche Möglichkeiten jetzt noch bestehen.
Da der BAFA-Antrag nicht unmittelbar mit dem Leasingvertrag zusammenhängt, sind dessen Klauseln davon unberührt. Das Aus des Umweltbonus hat demnach keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag selbst. Dieser bleibt bestehen und die darin geschlossenen Vereinbarungen haben auch ohne Umweltbonus Gültigkeit. Bei Interesse an einer vorzeitigen Vertragskündigung aufgrund der veränderten Bedingungen empfiehlt der ACE, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen: Es gilt den individuellen Vertrag zu prüfen, um die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts auszuloten.
Quelle: ACE
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